Die Richtlinienreihe VDI 6022 gilt für alle RLT-Anlagen bzw. auch -Geräte bzw. deren Komponenten, welche der Versorgung von Zimmern oder Räumen dienen und die Zuluftqualität beeinflussen können. Als Aufenthaltsräume sind Räume definiert, die nicht zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind. Beispiele hierfür sind Sporthallen, Klassenzimmer, Großraumbüros, Hallenbäder, Kindergärten ...
Eine gesetzliche Vorschrift ist die VDI 6022 einzeln betrachtet nicht. Als Betreiber einer Klima- bzw. Gebäudelüftungsanlage sind sie jedoch auf Grundlage der Arbeitsschutz- bzw. Arbeitsstättenverordnung und der Fürsorgepflicht gegenüber Kindern, Schülern, Bewohnern oder Mitarbeitern auch für die Reinheit der Luft im Gebäude verantwortlich. Um dies sicherzustellen und damit die installierten RLT-Anlagen dies leisten können, sind regelmäßige Inspektionen und ggf. Wartungen sowie Hygienekontrollen und Hygieneinspektionen gemäß der VDI Richtlinie 6022 durch geschultes Personal notwendig und sinnvoll. Zudem gibt es den Betreibern eine größere Sicherheit, sollte es zu einer Beeinträchtigung oder Schädigung bspw. aufgrund von Schimmelsporen in der Luft im Gebäude kommen.
Legionellen sind bewegliche, gramnegative, stäbchenförmige Bakterien aus der Familie der Legionellaceae. Es sind zahlreiche Arten und Serogruppen bekannt.
Sie kommen natürlicherweise in geringer Zahl in Oberflächen- und Grundwasser sowie in feuchten Böden vor. In technischen Einrichtungen findet man Legionellen in wasserführenden Systemen, wie zum Beispiel in Trinkwasserinstallationen, in raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen, bei denen Wasser zerstäubt oder verrieselt wird.
Legionellen können in großen Trinkwasseranlagen optimale Lebensbedingungen finden.
Biofilme und andere Ablagerungen im Wassersystem (z.B. Kalkablagerungen oder andere Korrosionsprodukte in der Trinkwasserinstallation) dienen als ideale Vermehrungsorte. Werden die Temperaturen in den Anlagen (Kaltwasser <25°C und Warmwasser >55°C) nicht eingehalten, haben Legionellen gute Vermehrungsmöglichkeiten, was eine hohe Konzentration zur Folge haben kann. Stagnierendes Wasser (z.B. wenig durchströmte Stellen, leerstehende Wohnungen), vorhandene Totleitungen, ungedämmte Wasserleitungen und ein schlecht gewartetes Wassersystem können die Vermehrung ebenfalls begünstigen.
Die größte Gefahr einer Infektion mit Legionellen besteht beim Einatmen von erregerhaltigem, lungengängigen Aerosol aus dem Warmwasserbereich. Dies kann z.B. beim Duschen geschehen.
Eine Übertragung von Mensch-zu-Mensch ist nicht zu erwarten. Auch das Trinken von kontaminiertem Wasser führt nicht zu einem Risiko, da die Krankheitserreger im Magen durch die Magensäure abgetötet werden.
Erkrankungen werden vor allem durch die Spezies Legionella pneumophilia verursacht. Bei einer Infektion mit Legionellen können zwei unterschiedliche Krankheitsbilder auftreten:
Vor allem ältere Menschen, Raucher und diejenigen mit einem geschwächten Immunsystem sind besonders gefährdet. Auch Personen mit bestimmten Vorerkrankungen haben ein erhöhtes Risiko.
Laut RKI liegt Deutschland mit einer Meldeinzidenz von 1,7 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner (2018) leicht unter dem aktuellen europäischen Durchschnitt von 1,8 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner. Da beim Auftreten einer Lungenentzündung nicht immer auf eine Legionellen-verursachte Infektion getestet wird, ist davon auszugehen, dass eine gewisse Dunkelziffer vorhanden ist. Aus Studieninformationen wird die tatsächliche Inzidenz auf etwa 18 - 36 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner geschätzt.
Werden durch Bau- oder Bedienfehler die erforderlichen Temperaturen im wasserführenden System nicht eingehalten, kann es zur Entstehung einer gefährlichen Konzentration von Legionellen kommen. Ab einer Temperatur von 55 °C ist keine Vermehrung mehr zu erwarten, eine Abtötung der Keime erfolgt erst ab 60°C. Stagniert Wasser, z.B. durch stillgelegte Leitungen oder weil eine Leitung wenig durchströmt wird, kann das Wachstum von Legionellen an diesen Stellen zunehmen und eine Kontamination der gesamten Trinkwasserinstallation im Haus verursachen. Eine Ursache für stagnierendes Wasser kann beispielsweise eine über längere Zeit leerstehende Wohnung sein. Aus diesem Grund wurde die Untersuchungspflicht auf Mietshäuser und andere Gebäude mit gewerblicher Trinkwasserabgabe ausgeweitet.
Laut §14b, Abs. 1 der Trinkwasserverordnung besteht eine Untersuchungspflicht der Trinkwasserinstallation, wenn:
Aufgrund der Gefährlichkeit von Legionellen wurden sie vom Gesundheitsministerium in die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) aufgenommen und müssen überwacht werden.
Für gewerbliche Betreiber z.B. Hauseigentümer bzw. Vermieter in Mehrfamilienhäusern, Eigentümergemeinschaften, Baugenossenschaften, Hausverwaltungen, öffentliche und gewerbliche Einrichtungen, Bäderbetriebe usw. mit Warmwasserbereitstellung über eine Großanlage sind regelmässige Untersuchungen vorgeschrieben. Weitere Pflichten aus der Verordnung neben der Untersuchungspflicht (§ 14 TrinkwV) sind Informationspflichten (§ 21 TrinkwV) sowie Handlungspflichten (§ 16 TrinkwV) und gelten dabei für alle Betreiber.
In einer WEG sind die Eigentümer Inhaber der Wasserversorgungsanlage und unterliegen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Pflichten nach §14b.
Wird im Haus eine Eigentumswohnung vermietet (auch dann, wenn es sich nur um eine einzelne Wohnung handelt), liegt eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung vor. In diesem Fall ist die Untersuchungspflicht nach §14b erfüllt.
Werden jedoch alle Wohnungen im Haus von ihren Eigentümern selbst bewohnt, liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung vor. In diesem Fall besteht keine Untersuchungspflicht. Das Regelwerk des DVGW (Arbeitsblatt W551) empfiehlt jedoch eine Untersuchung durchführen zu lassen.
Es gelten folgende zeitliche Vorgaben:
Die Probenahme und Untrersuchung erfolgt im akkreditierten Bereich ausschließlich durch eine nach ISO 17025 akkreditierte und zugelassenen Untersuchungsstelle mit zertifizierten Probenehmern*innen, die den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (§15 Abs.4) entspricht.
Die Entnahmestellen in der Peripherie sollen in Bereichen der Vernebelung liegen. Am Warmwasserspeicher sind an der Leitung des Warmwasserausgangs und der Zirkulation spezielle Hähne zur Probenahme zu installieren.
Hier liegt die Verantwortung beim Unternehmer und /oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage. Zur Festlegung sollte eine hygienisch-technisch qualifizierte, sachverständige Person hinzugezogen werden.
Bei der systemischen Untersuchung soll die Trinkwasserinstallation in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Bedeutet, es soll festgestellt werden, ob zentrale Teile der Trinkwasserinstallation von Legionellen befallen sind.
Hierfür werden Proben an repräsentativen Stellen (Warmwasserausgang und Zirkulationsleitung des Warmwasserspeichers, weitere Proben in der Peripherie) entnommen.
Nein, das Wasser muss während der Probenahme nicht abgestellt werden. Die Entnahmestellen müssen jedoch für die Zeit der Probenahme frei zugänglich sein.
Der sogenannte „technische Maßnahmenwert“ ist ein rein technischer Parameter. Wird dieser Wert überschritten, liefert dies einen Hinweis darauf, dass die Trinkwasseranlage aufgrund ihrer technischen Struktur, bspw. Totleitung, Stagnation, etc. ein Legionellenwachstum begünstigt. Der technische Maßnahmenwert für Legionellen wird in der TrinkwV geregelt und beträgt nach der aktuellen Fassung 100 KBE (= Kolonie-bildende Einheiten).
Nachdem einer unserer akkreditierten Probenehmer die Wasserprobe entnommen hat, wird die Probe in unser Mikrobiologielabor gebracht. Dort wird die Probe umgehend angesetzt. Anschließend muss die Probe kultiviert werden. Das Ergebnis der Analyse liegt nach 14 Tagen vor.
Laut §15a der TrinkwV ist die Untersuchungsstelle dazu verpflichtet eine von ihr festgestellte Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes aus Anlage 3 Teil II unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Wird eine Überschreitung des Maßnahmenwertes festgestellt, nimmt das Gesundheitsamt Kontakt zum Betreiber auf und teilt ihm mit, welche Auflagen zu erfüllen sind. Das kann z.B. die Ortsbesichtigung mit einem zuständigen Sachverständigen sein. Dieser überprüft, ob die Trinkwasserinstallation den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Anschluss daran fertigt der Sachverständige eine Gefährdungsanalyse an, aus welcher hervorgeht, welche weiteren Maßnahmen zu treffen sind. Nach einer erfolgten Desinfektion sollte eine Nachuntersuchung erfolgen, um deren Wirksamkeit zu prüfen.
Ob das Wasser weiter genutzt werden kann oder möglicherweise ein Duschverbot zum Schutz der Gesundheit verhängt werden muss, entscheidet das Gesundheitsamt im jeweiligen Einzelfall.
Generell kommen zwei Verfahren zum Einsatz: die thermische Desinfektion oder die chemische Desinfektion. In den meisten Fällen wird eine thermische Desinfektion als erste Maßnahme durchgeführt, d.h. die Temperatur am Warmwasserspeicher wird deutlich erhöht und alle Entnahmestellen durchgespült.
Die weiterführende Untersuchung wird durchgeführt, nachdem ein Befall mit Legionellen festgestellt worden ist und entsprechende Gegenmaßnahmen durchgeführt wurden. Mit der weiterführenden Untersuchung wird also die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen überprüft. Generell werden bei der weiterführenden Untersuchung an mehr Entnahmestellen Proben entnommen als bei der orientierenden Untersuchung.
Laut RKI besteht Gefahr für die Entstehung von Legionellen prinzipiell bei Wasserversorgungen mit einer Dauertemperatur im Bereich von 25-55°C. Probleme bereiten Systeme in erster Linie bei geringem Durchfluss bzw. Stagnation. Als Bewohner ist daher darauf zu achten, alle Entnahmestellen regelmäßig zu nutzen, um Stagnation zu vermeiden.